Kosten                                                  

Bitte informieren sie sich VOR ihrem Erstgespräch über die Bedingungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie bei ihrem jeweiligen Kostenträger. Die Gebühren orientieren sich an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und variieren je nach Leistung und Komplexität der Symptomatik. Sie benötigen in jedem Fall zur Beantragung einer Psychotherapie einen Konsiliarbericht ihres Haus - oder Facharztes. 

Privat versicherte Patienten/Beihilfeberechtigte Patienten:

Für sie gilt die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP analog GOÄ, Ziffer 870). Die Höhe des Honorars kann variieren (je nach Komplexität der Symptomatik sowie des Zeitaufwandes der Behandlung). Eine reguläre Therapiesitzung (50-Minuten) wird aktuell mit dem 2,3 fachen Satz berechnet und beläuft sich aktuell auf 134,06€ (Ziffer 812a). Je nach Dauer der Behandlung kann die Höhe des Honorars variieren.

Zusätzlich wird in jeder Sitzung ein aktueller psychischer Befund erhoben (GOP analog GOÄ, Ziffer 801a, 2,3facher Steigerungsfaktor) und mit 33,52€ abgerechnet. I.d. Regel wird dieser von den privaten Krankenkassen vollständig übernommen. Im Verlauf der Behandlung werden zusätzliche Leistungen durchgeführt & entsprechend abgerechnet wie z.B. Diagnostik, Erstellen eines Befundberichtes etc., die entsprechend der aktuellen Honorartabelle abgerechnet werden.

Gesetzlich versicherte Patienten über das Kostenerstattungsverfahren: 

Im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens können sich gesetzlich Versicherte mit einer Indikation für Psychotherapie als außervertragliche Behandlung Leistungen in einer Privatpraxis in Anspruch nehmen, wenn sie mit langen Wartezeiten konfrontiert sind.

Dies ist im Gesetz im SGB V, §13 Abs. 3 geregelt: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.“

WICHTIG: Wenn Sie eine Therapie über die Kostenerstattung anstreben so kann es sein, dass Sie das Erstgespräch (GOP, analog GOÄ, 135,35€ – 3,1-facher Satz) nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen.

Bevor Sie sich für ein Erstgespräch anmelden, bereiten Sie folgende Schritte (soweit wie möglich) vorab vor, damit eine Beantragung innerhalb von 1-2 Wochen nach dem Erstgespräch möglich ist:

- Nehmen sie Kontakt zu ihrer Krankenversicherung aus und informieren sie sich über die notwendigen Formulare für die Aufnahme einer Psychotherapie in einer Privatpraxis 

- Besuchen sie eine Sprechstunde bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung, dort erhalten sie das Formular PTV 11. Wenden sie sich an die 116117, falls sie weitere Hilfe zur Suche einer Sprechstunde benötigen.

- Erstellen sie eine Liste mit Absagen durch Psychotherapeuten, bei denen sie keinen Platz finden konnten. Sie müssen nachweisen, dass es nicht möglich war, einen Therapieplatz bei einem niedergelassenen Kollegen zu finden. 

- Bitten sie ihre Haus-oder Facharztpraxis um Ausstellung eines Konsilarberichts

weitere Informationen zum Kostenerstattungsverfahren finden sie auf www.therapie.de

Selbstzahler:

Wenn Sie die Kosten für Ihre Psychotherapie selbst übernehmen wollen ist es wichtig, dass Sie für ihre Kalkulation folgende Punkte berücksichtigen:

Die Kosten einer regulären Stunde (50-Minuten) errechnen sich aus der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP analog GOÄ, Ziffer 870, 3,1-facher Satz). Sie belaufen sich aktuell auf 135,53€. Im Verlauf der Behandlung werden zusätzliche Leistungen durchgeführt & entsprechend abgerechnet wie z.B. Diagnostik, Erstellen eines Befundberichtes etc., die entsprechend er aktuellen Honorartabelle berechnet werden.